Unser Verein

Fliegenpilz e.V.

Der Verein Fliegenpilz e.V. hat sich im Herbst 1991 konstituiert und möchte:

  • die Menschen in der Region Memmingen und Unterallgäu für das Thema „Rauschmittel und Sucht“ sensibilisieren,
  • Formen von Suchtprävention fördern, entwickeln und durchführen,
  • Rauschmittelgefährdete und -abhängige betreuen (Einzelfallhilfe).

Der Name "Fliegenpilz" entstand aus der zweifachen Bedeutung des Fliegenpilzes selbst: Der Fliegenpilz ist janusköpfig, er ist einerseits eine "Psychodroge", die schon im Altertum bekannt war, andererseits gilt er als Glücksbringer.

Unser Vorstand

1. Vorsitzende

Anka Kubitz
Dipl.-Psych., Leitung PSB Memmingen

2. Vorsitzender

Benno Wassermann
Dipl.-Päd.

Geschichte des Vereins

Der Verein wurde am 26.09.1991 in Memmingen gegründet.

In Erinnerung an die erste Drogeneinrichtung in unserer Region haben wir unserem Verein den Namen Fliegenpilz gegeben.
Bereits 1972 existierte das von Dr. Wilhelm Stürmer ins Leben gerufene"Memminger Modell", zum einen als therapeutische Wohngemeinschaft und zum anderen als einer von Dr. Stürmer geleiteten Drogenberatung im Rahmen seiner Tätigkeit als praktischer Arzt. Dieses Memminger Modell hatte den Namen "Fliegenpilz".

Herr Dr. Stürmer ist 1999 verstorben, er ist in unserem Verein seit 1991 Ehrenmitglied. Der Name "Fliegenpilz" entstand aus der zweifachen Bedeutung des Fliegenpilzes selbst: Der Fliegenpilz ist janusköpfig, er ist einerseits eine "Psychodroge", die schon im Altertum bekannt war,andererseits gilt er als Glücksbringer.

Satzung des Vereins

§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist es, unterschiedliche Formen der Suchtprävention zu entwickeln und damit auch im Rahmen allgemeiner Gesundheitsvorsorge - national und international - einen wichtigen Beitrag zur Volksgesundheit zu leisten. Diese Formen der Suchtprävention erstrecken sich insbesondere auf die Entwicklung, Herstellung und Verbreitung von spezifischen Medien, Infopaketen und der Durchführung entsprechender Seminare. Eine Option auf die Errichtung eines Zweckbetriebes wird ins Auge gefaßt. Dadurch sollen die Bestrebungen zur Verhütung von Suchtproblemen unterstützt werden.Darüberhinaus ist als weiteres Ziel des Vereins die Förderung der Betreuung von Drogengefährdeten und Drogenabhängigen und ihre Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu nennen. Im Zuge der Sekundär- und Tertiärprävention heißt dies, mittels entsprechend niederschwellige Angebote Kontaktpunkte einzurichten. Diese Kontaktpunkte tragen insbesondere den Gegebenheiten des ländlichen Raumes Rechnung und können betroffene Menschen zu Hilfe und Unterstützung führen. Im Zuge der Wiedereingliederung Betroffener in die Gesellschaft setzt sich der Verein für die Schaffung sogenannter nachsorgender, dezentraler Einrichtungen ein und kommt im Rahmen eines Zweckbetriebes für die Trägerschaft in Frage. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist weder konfessionell noch parteipolitisch gebunden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die ordentliche Mitgliedschaft kann jede nicht in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ab dem vollendeten 18. Lebensjahr erwerben.
  2. Der/die Aufnahmebewerber/in hat ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten, das Vor- und Familienname, Alter, Beruf und Anschrift enthält.
  3. Das Aufnahmebegehren wird vom Vorstand geprüft und entsprechend gewürdigt. Der Vorstand entscheidet nach eigenem Ermessen mit 2/3-Mehrheit über die Aufnahme oder Ablehnung eines neuen Mitgliedes. Die Ablehnung der Aufnahme ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
  1. mit dem Tod des Mitgliedes
  2. durch freiwilligen Austritt
  3. durch Streichung von der Mitgliederliste
  4. durch Ausschluß aus dem Verein
  1. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluß eines Kalendermonats unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen zulässig.
  2. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstands (einfache Mehrheit) von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags in Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des 2. Mahnschreibens sechs Wochen verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen
  3. Ein Mitglied kann, wenn es grob gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, durch Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels Einschreiben bekannt zu machen. Mit diesem Ausschließungsbeschluß verliert das Mitglied alle Mitgliedschaftsrechte.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  2. Über eine etwaige Stundung, Kürzung bzw. ein Erlaß des Mitgliedsbeitrages für besonders bedürftige Mitglieder entscheidet jeweils der Vorstand.

§ 6 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand,
  2. die Mitgliederversammlung.

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem ersten, zweiten und dritten Vorsitzenden. Die Aufgaben des Schriftführers werden vom zweiten oder dritten Vorsitzendem wahrgenommen. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Hierzu zählen insbesondere:
  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung
  3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  4. Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts
  5. Abschluß und Kündigung von Arbeitsverträgen
  6. Beschlußfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluß von Mitgliedern.
  1. Um seinen Aufgaben nachzukommen, trifft sich der Vorstand regelmäßig. Die Einladung hierzu geht vom Vorsitzenden oder vom Stellvertreter aus. Der Vorstand ist auch dann einzuberufen, wenn dies von zwei Vorstandsmitgliedern verlangt wird. Die Einladungen müssen zwei Wochen vor dem Zeitpunkt der Sitzung die Vorstandsmitglieder erreichen.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Nachwahl für die restliche Amtsdauer vornimmt.
  3. Vorstand im Sinn des 26 BGB ist der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Beide besitzen Einzelvertretungsbefugnis. Die Vertretungsmacht wird insofern beschränkt, als diejenigen Rechtshandlungen und Urkunden, welche dem Verein vermögens- rechtlich zu Leistungen von mehr als 5.000,-- DM für den Einzelfall verpflichten, nur von den beiden vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern gemeinsam getätigt werden dürfen.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme
  2. Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Angelegenheiten zuständig:
  1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, Entlastung des Vorstands
  2. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Beitrages
  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, sowie des Rechnungsprüfers
  4. Festsetzung der Höhe der Aufwandsentschädigung für den Vorstand
  5. Beschlußfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
  6. Abgabe von Anregungen gegenüber dem Vorstand

§ 9 Beschlußfassung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied, einberufen und geleitet. Sie findet mindestens 1mal im Jahr, möglichst im ersten Quartal des Jahres statt. Sie ist unter Angabe der voraussichtlichen Tagesordnung2 Wochen vor dem anberaumten Termin schriftlich einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
  2. Die Tagesordnung kann durch die Mitglieder ergänzt werden. Ausgenommen sind hiervon allerdings Tagesordnungspunkte, die Satzungs- oder Vorstandsänderungen betreffen. Hierzu sind Anträge bis zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens vier Mitglieder erschienen sind. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  4. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter in Absprache mit den anwesenden Mitgliedern. Wird Antrag auf schriftliche Abstimmung gestellt, so ist schriftlich abzustimmen.
  5. Der Protokollführer ist vom Versammlungsleiter unter Absprache mit den anwesenden Mitgliedern zu bestimmen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
  6. Die Mitgliederversammlung faßt die Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  7. Zur Änderung der Satzung ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich. Zur Änderung des Vereinszwecks und zur Vereinsauflösung bedarf es einer 3/4-Mehrheit.
  8. Ein Kandidat ist dann gewählt, wenn er die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Erreicht im ersten Wahlgang kein Kandidat diese Mehrheit, folgt eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den meisten Stimmen, gewählt ist, wer am meisten Stimmen erhält.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden, wenn diese im Interesse des Vereins notwendig erscheint, ein Vorstandsmitglied nachgewählt werden muß oder die Einberufung von 1/3 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

§ 11 Anfallberechtigung

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an den Ortsverein der Arbeiterwohlfahrt Memmingen e. V., An der Kaserne 8, 87700 Memmingen.
  2. Dieser Verein hat das Vermögen unmittelbar ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden. Sollten die Vereine zum Zeitpunkt der Vermögensübergabe nicht als unmittelbar und ausschließlich gemeinnützig oder mildtätigen Zwecken dienend, anerkannt sein, dürfen Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
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